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Über das Grundstück hinausgebaut...a) War dem Eigentümer
des Stammgrundstücks der Überbau aufgrund eines Mietvertrags
über die überbaute Fläche gestattet, berührt der Ablauf
des Vertrags sein Eigentum am Überbau nicht; er ist aber verpflichtet,
dem Eigentümer des überbauten Grundstücks das Eigentum am
Überbau zu verschaffen.
b) Dem Eigentümer des rechtmäßig überbauten Grundstücks kann das Eigentum am Überbau durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Stammgrundstücks (Ausschluß der Ausübung des Überbaurechts) oder durch Aufhebung der Gestattung und Trennung des Überbaus vom übrigen Gebäude verschafft werden. c) Der Erwerb des Stammgrundstücks berechtigt den Erwerber nicht, den aufgrund eines von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrags errichteten Überbau auf dem fremden Grundstück zu unterhalten.
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