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Offenbarungspflicht von Mängeln an Immobilie
Der Verkäufer einer Immobilie muß den Käufer vorab vollständig über etwaige Gebäudemängel aufklären.
Im vorliegenden Fall ging es um einen dem Verkäufer bekannten, für den Käufer jedoch nicht ohne weiteres erkennbaren Mangel (Schimmelbefall einer Wand). Ein Kaufvertrag, bei welchem der Verkäufer einen solchen Mangel arglistig verschweigt, kann angefochten werden.

OLG Bamberg - Az.: 3 U 165/01