Grundstückseigentümer sind auch nach der Liberalisierung des Strommarktes weiterhin gesetzlich verpflichtet, Strommasten und -leitungen auf ihrem Grund und Boden zu dulden.
Dies gilt, wenn weder die Masten noch die Leitungen zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers führen. Allgemeine Einwände reichten hierbei nicht aus.
Dies gilt, wenn weder die Masten noch die Leitungen zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers führen. Allgemeine Einwände reichten hierbei nicht aus.
Eine entsprechende Klage eines Grundstückseigentümers wurde vorliegend abgewiesen.
Der Eigentümer verlangte von einem Energieversorger einen seit fünfundzwanzig Jahren auf seinem Grundstück stehenden Mast zu beseitigen, da er ein Wohnhaus errichten wolle. Der Mast störe hierbei und sei wegen Blitzeinschlagsgefahr, Elektrosmog und aus ästhetischen Gründen unzumutbar. Das Gericht sah in diesen Gründen jedoch nur allgemeine Befürchtungen. Anhaltspunkte für tatsächliche unzumutbare Beeinträchtigungen ergäben sich jedoch nicht.
OLG Koblenz, 02.10.2002 - Az: 7 U 1722/01
ECLI:DE:OLGKOBL:2002:1002.7U1722.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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