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Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Studienplatz in der fremden Stadt ist gesichert, das Semester beginnt in Kürze, und mit viel Glück findet der Sprößling noch seine Bleibe in einer mehrköpfigen Wohngemeinschaft. Bei soviel Glück unterschreiben die Eltern dem Vermieter gern die schon obligatorische Mietbürgschaft - und können das Nachsehen haben. 
Häufig bürgen sie damit auch für eventuell entstehende Mietrückstände der Mitbewohner. Je nach Größe der Wohnung und Anzahl der Bewohner kann das ein teures Mißvergnügen bedeuten. Wie bei einer Kaution kann der Vermieter drei Monatsnettomieten für die gesamte Wohnung ansetzen.

Tip: Vertrag ergänzen: Beschränkt sich die Bürgschaft nicht auf die Verbindlichkeiten des eigenen Kindes, sollten Eltern darauf bestehen, den Vertrag entsprechend zu ergänzen.


LG Kassel - Az: 1 S 613/96

Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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