| Einer für Alle |
| Der Studienplatz in der
fremden Stadt ist gesichert, das Semester beginnt in Kürze, und mit
viel Glück findet der Sprößling noch seine Bleibe in einer
mehrköpfigen Wohngemeinschaft. Bei soviel Glück unterschreiben
die Eltern dem Vermieter gern die schon obligatorische Mietbürgschaft
- und können das Nachsehen haben.
Häufig bürgen sie damit auch für eventuell entstehende Mietrückstände der Mitbewohner. Je nach Größe der Wohnung und Anzahl der Bewohner kann das ein teures Mißvergnügen bedeuten. Wie bei einer Kaution kann der Vermieter drei Monatsnettomieten für die gesamte Wohnung ansetzen. Tip: Vertrag ergänzen: Beschränkt sich die Bürgschaft nicht auf die Verbindlichkeiten des eigenen Kindes, sollten Eltern darauf bestehen, den Vertrag entsprechend zu ergänzen. LG Kassel, 1 S 613/96 Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln |