Voraussetzung für die Annahme, dass das Vorhandensein und die Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug den durch den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit des geschädigten Fahrzeugs entstandenen vermögenswerten Nachteil ausgleicht, ist zwar auch, dass dem Zweitfahrzeug ein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt.
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