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Schadensersatzanspruch des Vermieters bei fehlerhafter Abrechnung durch Energiedienstleister

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Der Eigentümer und Vermieter kann von dem mit der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten beauftragten Energiedienstleister die Korrektur der unrichtigen Abrechnung sowie Schadensersatz verlangen.

Konkret hatte der Energiedienstleister fehlerhafte Abrechnungen erstellt, auf deren Basis dann die Nebenkostenabrechnungen erstellt wurde - teilweise waren diese zu hoch, teilweise zu niedrig. Fünf bzw. sechs Jahre nach der fehlerhaften Abrechnung wurden die korrigierten Abrechnungen den Mietern zugestellt. Der Vermieter wollte die Überzahlungen den betroffenen Mietern erstatten - hier ging es um die stolze Summe von gut 60.000 € und verlangte diese vom Energiedienstleister als Schadensersatz. Dieser wollte sich damit aus der Affäre ziehen, dass der Vermieter gar nicht zur Auszahlung verpflichtet sei, weil die Jahresfrist für Einwände abgelaufen sei und der Vermieter gegenüber Mietern Verjährung einwenden müsse.

Diesen Argumenten folgte das Gericht nicht - denn der Energiedienstleister hatte seine vertragliche Verpflichtung, eine verbrauchsabhängige ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen, verletzt und die fehlerhaften Abrechnungen damit verursacht.

Nachforderungen des Vermieters sind hier ausgeschlossen, weil die Jahresfrist abgelaufen ist und die verspätete Geltendmachung vom Vermieter zu vertreten wäre - dieser muss sich das Verschulden des Dienstleisters als ihres Erfüllungsgehilfen nämlich zurechnen lassen. Aber die Mieter, die zu viel gezahlt haben, können diese zurückfordern, auch nach Ablauf der entsprechenden Frist, weil diese die verspätete Geltendmachung der Einwendungen nicht zu vertreten hatten. Die Fehler waren für Sie durch bloße Prüfung und gegebenenfalls Vergleich mit dem Mietvertrag nicht erkennbar.

Zudem sei der Vermieter, so das Gericht, auch berechtigt, die Zuvielzahlungen aus eigenem Antrieb auszugleichen - alleine schon im Interesse eines vertrauensvollen Vertragsverhältnisses.

Daher musste der Dienstleister zahlen.


LG Berlin, 20.01.2015 - Az: 22 O 187/12

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