Besteht ein vermieterseitiges Besichtigungsrecht aufgrund besonderen Anlasses z.B. weil Wohnungsmängel oder Vertragsverletzungen des Mieters festgestellt werden sollen, so kann dieses ggf. gerichtlich durchgesetzt werden. Bei der Erzwingung durch einstweilige Verfügung muß ein sachlicher Grund nachgewiesen und die besondere Dringlichkeit des Betretens dargelegt werden.
LG Duisburg, 11.08.2006 - Az: 13 T 81/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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