| Besichtigungsrecht per einstweiliger Verfügung |
| Besteht ein vermieterseitiges Besichtigungsrecht
aufgrund besonderen Anlasses z.B. weil Wohnungsmängel oder Vertragsverletzungen
des Mieters festgestellt werden sollen, so kann dieses ggf. gerichtlich
durchgesetzt werden. Bei der Erzwingung durch einstweilige Verfügung
muß ein sachlicher Grund nachgewiesen und die besondere Dringlichkeit
des Betretens dargelegt werden.
LG Duisburg, 11.8.2006 - Az: 13 T 81/06 |