| Gegenforderungen des Mieters muß der Vermieter prüfen können! |
| Will der Mieter eine Gegenforderung
mit Mietschulden aufrechnen, so muß diese so bestimmt sein, daß
der Vermieter die Forderung prüfen kann. Nur in diesem Fall kann eine
unverzügliche Aufrechnungserklärung des Mieters zur Unwirksamkeit
der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges führen.
OLG Celle, 16.2.2007 - Az: 2 U 9/07 |