|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |VERMIETERFRAGEN|
Gegenforderungen des Mieters muß der Vermieter prüfen können!
Will der Mieter eine Gegenforderung mit Mietschulden aufrechnen, so muß diese so bestimmt sein, daß der Vermieter die Forderung prüfen kann. Nur in diesem Fall kann eine unverzügliche Aufrechnungserklärung des Mieters zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges führen.

OLG Celle, 16.2.2007 - Az: 2 U 9/07