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Gegensprechanlage muss abhörsicher sein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Einbau einer Türschließanlage ist vom Mieter zu dulden.

Der Einbau von Handapparat und Lautsprecher einer Gegensprechanlage ist hingegen nur dann zu dulden, wenn die Anlage abhör- und mithörsicher ist.


AG Berlin-Schöneberg, 03.01.1986 - Az: 15 C 538/85


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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