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Gegensprechanlage muß abhörsicher sein!
Der Einbau einer Türschließanlage ist vom Mieter zu dulden. Der Einbau von Handapparat und Lautsprecher einer Gegensprechanlage ist hingegen nur dann zu dulden, wenn die Anlage abhör- und mithörsicher ist.

AG Berlin-Schöneberg, 3.1.1986 - Az: 15 C 538/85