| Gegensprechanlage muß abhörsicher sein! |
| Der Einbau einer Türschließanlage
ist vom Mieter zu dulden. Der Einbau von Handapparat und Lautsprecher einer
Gegensprechanlage ist hingegen nur dann zu dulden, wenn die Anlage abhör-
und mithörsicher ist.
AG Berlin-Schöneberg, 3.1.1986 - Az: 15 C 538/85 |