Das LG Berlin hat entschieden, dass bei einem Ausfall der Gegensprechanlage und des elektronischen Türöffners eine Mietminderung von 5 Prozent der Bruttokaltmiete gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter versucht auch noch zahlreiche andere Mängel geltend zu machen (u.a. ausgefallene Treppenhausbeleuchtung). Die weiteren Mängel erachtete das Gericht jedoch als zu geringfügig um eine Minderung zu rechtfertigen. Es blieb daher bei der Minderung für die kaputte Gegensprechanlage und den Ausfall des elektronischen Türöffners.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter versucht auch noch zahlreiche andere Mängel geltend zu machen (u.a. ausgefallene Treppenhausbeleuchtung). Die weiteren Mängel erachtete das Gericht jedoch als zu geringfügig um eine Minderung zu rechtfertigen. Es blieb daher bei der Minderung für die kaputte Gegensprechanlage und den Ausfall des elektronischen Türöffners.
LG Berlin, 02.12.1991 - Az: 67 S 364/91
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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