Das LG Berlin hat entschieden, dass bei einem Ausfall der Gegensprechanlage und des elektronischen Türöffners eine Mietminderung von 5 Prozent der Bruttokaltmiete gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter versucht auch noch zahlreiche andere Mängel geltend zu machen (u.a. ausgefallene Treppenhausbeleuchtung). Die weiteren Mängel erachtete das Gericht jedoch als zu geringfügig um eine Minderung zu rechtfertigen. Es blieb daher bei der Minderung für die kaputte Gegensprechanlage und den Ausfall des elektronischen Türöffners.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter versucht auch noch zahlreiche andere Mängel geltend zu machen (u.a. ausgefallene Treppenhausbeleuchtung). Die weiteren Mängel erachtete das Gericht jedoch als zu geringfügig um eine Minderung zu rechtfertigen. Es blieb daher bei der Minderung für die kaputte Gegensprechanlage und den Ausfall des elektronischen Türöffners.
LG Berlin, 02.12.1991 - Az: 67 S 364/91
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


