Ein Vermieter kann nicht verlangen, daß eine Bushaltestelle vor seiner Eigentumswohnung verlegt wird, weil durch die in 10-minütigen Abstand abfahrenden Busse zu erheblichen Lärm-, Dreck- und Abgasbelastungen führen würden und mehrere Mieter aus diesem Grund gekündigt haben. Die Bushaltestelle ist aufgrund des übergeordneten öffentlichen Interesses an einem funktionierenden öffentlichen Bussystem zu dulden. Die Absicht, eine möglichst hohe Miete für die Erdgeschoßwohnung zu erzielen, muß zurückstehen.
LG München I, 30.03.2006 - Az: 6 O 19271/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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