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Bushaltestelle muß nicht verlegt werden
Ein Vermieter kann nicht verlangen, daß eine Bushaltestelle vor seiner Eigentumswohnung verlegt wird, weil durch die in 10-minütigen Abstand abfahrenden Busse zu erheblichen Lärm-, Dreck- und Abgasbelastungen führen würden und mehrere Mieter aus diesem Grund gekündigt haben. Die Bushaltestelle ist aufgrund des übergeordneten öffentlichen Interesses an einem funktionierenden öffentlichen Bussystem zu dulden. Die Absicht, eine möglichst hohe Miete für die Erdgeschoßwohnung zu erzielen, muß zurückstehen.

LG München I, 30.3.2006 - Az: 6 O 19271/05