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Dingliches Wohnrecht umfasst auch den Tiefgaragenplatz!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, umfaßt ein dingliches Wohnrecht auch die Nutzung eines zur Wohnung gehörenden Tiefgaragenplatzes. Es ist hierbei unerheblich, ob das Sondernutzungsrecht (an dem Stellplatz) unmittelbaren Wohnzwecken dient oder nicht.


OLG Nürnberg - Az: 4 U 1235/01


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Burkhardt, Weissach im Tal