1. Grundsätzlich obliegt dem Vermieter gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache. Etwas anderes gilt allerdings für
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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