Fastnachtslärm ist auch in allgemeinen Wohngebieten hinzunehmen, jedoch nicht uneingeschränkt. Das OVG entschied, daß solche Veranstaltungen in allgemeinen Wohngebieten aus Gründen des Schutzes der Nachtruhe um 23.30 Uhr enden müssen. Der Lärm, der bei den Feiern verursacht wird, darf darüber hinaus eine bestimmte, erforderlichenfalls durch Messungen zu ermittelnde Lautstärke nicht überschreiten.
OVG Rheinland-Pfalz - Az: 6 B 10349/03.OVG
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


