Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt beginnt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche eines Vermieters mit der Rückgabe der Mietsache. Unerheblich ist, ob der Vermieter etwaige Schäden oder sonstige Mängel bei der Rückgabe bemerkt hat oder zumindest hätte bemerken können. Demnach sind nach einem halben Jahr sind alle eventuellen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter verjährt.
Das Gericht hatte im Fall über die Schadenersatzklage einer hessischen Stadt zu entscheiden. Diese hatte einem Unternehmen eine Sporthalle für eine Reptilienausstellung vermietet. Der Veranstalter übergab der Kommune die Halle am 1. August. Etwa zwei Wochen entdeckten Schüler mehrere Skorpione in der Halle. Hierauf ließ die Stadt die Halle säubern und verlangte vom Aussteller Ersatz der angefallenen Kosten. Der Unternehmer verweigerte die Zahlung. Die Kommune erhob erst Mitte Februar des Folgejahres Klage.
Das Gericht entschied, die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Monaten sei schon am 1. Februar abgelaufen. Da sich der Gesetzgeber für eine rasche Abwicklung eines abgeschlossenen Mietverhältnisses entschieden habe, müsse der Vermieter die zurückgegebene Sache, vorliegend die vermietete Halle, eingehend untersuchen und sodann etwa aufgefundene Schäden möglichst zügig gegenüber dem Mieter geltend machen.
Das Gericht hatte im Fall über die Schadenersatzklage einer hessischen Stadt zu entscheiden. Diese hatte einem Unternehmen eine Sporthalle für eine Reptilienausstellung vermietet. Der Veranstalter übergab der Kommune die Halle am 1. August. Etwa zwei Wochen entdeckten Schüler mehrere Skorpione in der Halle. Hierauf ließ die Stadt die Halle säubern und verlangte vom Aussteller Ersatz der angefallenen Kosten. Der Unternehmer verweigerte die Zahlung. Die Kommune erhob erst Mitte Februar des Folgejahres Klage.
Das Gericht entschied, die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Monaten sei schon am 1. Februar abgelaufen. Da sich der Gesetzgeber für eine rasche Abwicklung eines abgeschlossenen Mietverhältnisses entschieden habe, müsse der Vermieter die zurückgegebene Sache, vorliegend die vermietete Halle, eingehend untersuchen und sodann etwa aufgefundene Schäden möglichst zügig gegenüber dem Mieter geltend machen.
OLG Frankfurt - Az: 24 U 198/00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


