| Doppelvermietung |
| Bei einer Doppelvermietung ist es
Sache des Vermieters zu entscheiden, wem er das Mietobjekt überläßt.
Dem übergangenen Mieter verbleibt nur die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche
geltend zu machen. Er kann nicht im Wege der Einstweiligen Verfügung
die Überlassung des Mietobjekts verlangen.
OLG Schleswig - Az. 4 U 76/00 |