| Einzug ins Haus bedeutet Objekt-Abnahme |
| Zieht ein Bauherr in seine neue Wohnung
oder sein neues Haus ein, hat er das Objekt damit auch dann stillschweigend
(schlüssig) abgenommen, wenn noch einige kleinere Arbeiten erledigt
werden müssen und der Eigentümer nicht unter Vorbehalt einzieht
und auf eine unverzügliche Erledigung der restlichen Handwerkerleistungen
drängt.
Ab dem Zeitpunkt des Einzugs laufen dann auch wichtige Verjährungsfristen. OLG Celle - Az. 14 U 209/97 |