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Formelhaft vereinbarte Abgeltungsklausel mit starrer Berechnungsgrundlage ist unwirksam
Eine formelhaft vereinbarte Abgeltungsklausel bei Schönheitsreparaturen mit starrer Berechnungsgrundlage stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, da der tatsächliche Erhaltungszustand der Wohnung nicht berücksichtigt wird. Dies kann in der Folge zu einer übermäßig hohen Abgeltungsquote führen, was der anteiligen Abgeltung zukünftiger Instandhaltungskosten gleich kommt.

BGH, 7.3.2007 - Az: VIII ZR 247/05