| Formelhaft vereinbarte Abgeltungsklausel mit starrer Berechnungsgrundlage ist unwirksam |
| Eine formelhaft vereinbarte
Abgeltungsklausel bei Schönheitsreparaturen mit starrer Berechnungsgrundlage
stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, da der tatsächliche
Erhaltungszustand der Wohnung nicht berücksichtigt wird. Dies kann
in der Folge zu einer übermäßig hohen Abgeltungsquote führen,
was der anteiligen Abgeltung zukünftiger Instandhaltungskosten gleich
kommt.
BGH, 7.3.2007 - Az: VIII ZR 247/05 |