| Nicht jede Schönheitsreparaturenklausel ist ungültig |
| Eine mietvertragliche Formularklausel
über Schönheitsreparaturen, wonach der Mieter alle je nach dem
Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich
auszuführen hat und die Schönheitsreparaturen im allgemeinen
in nach der Art der Räume gestaffelten Zeitabständen von drei,
fünf und sieben Jahren erforderlich werden, ist nicht dahin auszulegen,
daß die dem Mieter auferlegte Schönheitsreparaturverpflichtung
unabhängig vom Beginn des Mietverhältnisses an einen objektiv
bestehenden Renovierungsbedarf anknüpft. Eine solche Klausel benachteiligt
den Mieter nicht unangemessen.
BGH, 9.3.2005 - Az: VIII ZR 17/04 |