| Unwirksames Verlangen nach zusätzlichen Renovierungsarbeiten |
| Wurde einem Mieter durch
eine Klausel in einem Formularmietvertrag die Pflicht zur Durchführung
von Schönheitsreparaturen beim Auszug auferlegt, so kann der Vermieter
nicht noch zusätzlich mietvertraglich verlangen, dass Tapete und Kleber
von Wand und Boden entfernt werden.
LG Saarbrücken, Az.: 13B S 65/00 |