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Unwirksames Verlangen nach zusätzlichen Renovierungsarbeiten
Wurde einem Mieter durch eine Klausel in einem Formularmietvertrag  die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen beim Auszug auferlegt, so kann der Vermieter nicht noch zusätzlich mietvertraglich verlangen, dass Tapete und Kleber von Wand und Boden entfernt werden.

LG Saarbrücken, Az.: 13B S 65/00