| Unwirksamkeit formularmäßiger Überwälzung |
| 1.Das Abschleifen, Grundieren
und Lasieren der Wand- und Deckenvertäfelung ist nicht als Schönheitsreparatur
im Sinne von §28 Abs.4 Satz 4 II. BV zu qualifizieren, weil es weit
über das hinausgeht, was mit einem Streichen der Tapeten und Wände
verbunden wäre. Die Überwälzung solcher Arbeiten auf den
Mieter kann nicht formularmäßig vereinbart werden.
2. Das Streichen der Türen und Fenster in Küche, Bad und Toilette alle 3 Jahre und in den übrigen Räumen alle 5 Jahre stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn es sich um absolut feststehende Fristen handelt. AG Marburg, Urt. vom 14.2.2000,
10 C 1700/99 (81)
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