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Unwirksamkeit formularmäßiger Überwälzung der Schönheitsreparaturen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Abschleifen, Grundieren und Lasieren der Wand- und Deckenvertäfelung ist nicht als Schönheitsreparatur im Sinne von § 28 Abs.4 Satz 4 II. BV zu qualifizieren, weil es weit über das hinausgeht, was mit einem Streichen der Tapeten und Wände verbunden wäre. Die Überwälzung solcher Arbeiten auf den Mieter kann nicht formularmäßig vereinbart werden.

Das Streichen der Türen und Fenster in Küche, Bad und Toilette alle 3 Jahre und in den übrigen Räumen alle 5 Jahre stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn es sich um absolut feststehende Fristen handelt.


LG Marburg, 12.04.2000 - Az: 5 S 58/00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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