| Ausgleich: Wenn Geld verlangt wird... |
| Wenn der Mieter zur Durchführung
von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist und der Vermieter statt
dessen einen Ausgleich in Geld verlangt, weil er die Mietwohnung nach dem
Auszug des Mieters umbauen möchte, muss der Mieter zahlen, auch wenn
er die Schönheitsreparaturen trotzdem vornimmt.
Das Gericht führt dazu aus: Nach der Rechtsprechung könne der Vermieter einen Ausgleich in Geld verlangen, wenn vereinbarte Schönheitsreparaturen durch einen nach Vertragsende vorgesehenen Umbau überflüssig würden. Wenn dem Mieter diese Absicht vom Vermieter mitgeteilt werde, könne er die Zahlungspflicht nicht dadurch abwenden, dass er trotzdem renoviere. OLG Oldenburg, Urteil v. 14.01 2000 13U66/99, Quelle WM 2000 S. 301 |