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Schadensersatz oder Ausgleichszahlung?
Will der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die vermietete Wohnung umbauen, so ist der Mieter nicht zum Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen, sondern zu einer Ausgleichszahlung in Höhe der für die Eigenleistungen ersparten Aufwendungen verpflichtet. Dafür ist nicht das Kostenangebot eines Fachhandwerkers maßgebend, sondern ein angemessener Stundensatz nebst Materialkosten.

LG Berlin, Az. 64 S 422/98 Quelle: Grundeigentum 12 / 99, S. 775