| Schadensersatz oder Ausgleichszahlung? |
| Will der Vermieter nach
Beendigung des Mietverhältnisses die vermietete Wohnung umbauen, so
ist der Mieter nicht zum Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen,
sondern zu einer Ausgleichszahlung in Höhe der für die Eigenleistungen
ersparten Aufwendungen verpflichtet. Dafür ist nicht das Kostenangebot
eines Fachhandwerkers maßgebend, sondern ein angemessener Stundensatz
nebst Materialkosten.
LG Berlin, Az. 64 S 422/98 Quelle: Grundeigentum 12 / 99, S. 775 |