Ein Mieter muß sich nicht an eine Vereinbarung halten, nach der er Schönheitsreparaturen nur von einer bestimmten Firma ausführen lassen darf. Diese Entscheidung traf das Landgericht Koblenz. Der Mieter dürfe den Reparaturauftrag anderweitig vergeben oder selbst auszuführen, betonte das Gericht. Denn eine Vereinbarung, die eine bestimmte Firma vorschreibe, sei nichtig.
LG Koblenz - Az: 12 S 275/9
Quelle: Focus Online
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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