| Zustimmung zur Kündigung der ehemaligen Ehewohnung |
| Die Zustimmung zur Kündigung
der gemeinsam angemieteten ehemaligen Ehewohnung kann nach der endgültigen
Trennung verlangt werden, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch
der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegen stehen,
da in diesem Fall der Grund, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des
anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten, weggefallen ist.
OLG Köln, 11.4.2006 - Az: 4 UF 169/05 |