Wurden innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr nach Zugang der Betriebskostenabrechnung keine Einwendungen gegen diese vorgebracht, so ist ein Anspruch auf Rückzahlung von zuviel geleisteten Vorauszahlungen ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn Vorauszahlungen der Höhe nach unrichtig in die Abrechnung eingestellt worden sind. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, in absehbarer Zeit nach der Betriebskostenabrechnung Klarheit über die wechselseitig geltend zu machenden Ansprüche zu schaffen. Die Klägerin hätte im vorliegenden Fall ohne weiteres fristgerecht rügen können, wenn Zahlungsbelege und Unterlagen pflichtgemäß überprüft worden wären. Auch in einer angeblichen Erklärung des Vermieters, er werde zahlen, sah das Gericht kein anerkennenswertes Anerkenntnis.
LG Köln, 06.11.2008 - Az: 6 S 439/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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