Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.616 Anfragen

Wer Betriebskosten nicht abrechnet, muss Abschlagszahlungen erstatten!

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Eigentümerwechsel einer Immobilie. Der Alteigentümer hatte zwar die monatlichen Abschlagszahlungen seines Mieters erhalten, jedoch die Betriebskostenabrechnung nie erstellt.

Auch nach Verkauf der Immobilie rechnete der ehemalige Eigentümer die Betriebskosten nicht ab.

Da somit die ordnungsgemäße Abrechnung vertragswidrig versäumt wurde musste der ehemalige Eigentümer sämtliche Abschlagszahlungen zurückzahlen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse hat zwei Voraussetzungen, nämlich die Nichterteilung der Abrechnung trotz Fälligkeit und die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Abrechnungsschuldner. Diese Voraussetzungen waren für die bis September 2000 fällig gewordenen Vorschüsse mit dem Eigentumswechsel im Oktober 2001 erfüllt.

Die Verjährung begann deshalb auch nach altem Recht nicht vor dem Ablauf des Jahres 2001 zu laufen, so dass sie dann mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsrechts zum 01.01.2002 nach dessen Regelungen zu beurteilen ist und die Kenntniserlangung des Gläubigers von seinem Anspruch für den Verjährungsbeginn weitere Tatbestandsvoraussetzung darstellte. Dabei stellt die Kammer nicht auf die Kenntnis der späteren Rechtsprechung des BGH zur Rückforderungsmöglichkeit der Vorschüsse bei Beendigung des Mietverhältnisses, sondern auf die Kenntnis des Vermieterwechsels und des damit verbundenen Ausscheidens des Beklagten aus dem Mietverhältnis.

Dafür, dass der Kläger bereits entgegen der Annahme des Amtsgerichts und der Kammer im hiesigen Hinweisschreiben früher als per 01.01.2003, insbesondere bereits am 01.01.2002 Kenntnis von dem Vermieterwechsel hatte, gibt es keine Anhaltspunkte.

Im Übrigen wird nach der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 - Az: XI ZR 44/06 - sogar im Falle einer bereits nach altem Recht begonnenen Verjährung - was hier nicht der Fall war - nach der ab 01.01.2002 geltenden Verjährungsregelung der Lauf der neuen, kürzeren Verjährungsfrist von der Kenntnis des Gläubigers abhängig gemacht.

Die Überlegungen für den Fall der Mieterinsolvenz sind hier nicht relevant.


LG Berlin, 02.10.2007 - Az: 65 S 205/07

ECLI:DE:LGBE:2007:1002.65S205.07.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant