| Wirtschaftlichkeitsgebot nur innerhalb einer Versorgungsart! |
| Der Mieter einer mit Wärmecontracting
versorgten Wohnung, der sich verpflichtet hat, die Kosten der Wärmelieferung
anteilig zu tragen, kann bei Betriebskostenabrechnung nicht darauf verweisen,
daß eine Versorgung mittels Zentralheizung oder Fernwärme preiswerter
wäre. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nur innerhalb einer Versorgungsart,
die Versorgungsart kann der Vermieter selber bestimmen.
BGH, 20.6.2007 - Az: VIII ZR 78/06 |