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Nebenkostenabrechnung: Anspruch auf Kopien der Belege?

Mietrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Mieter einer Wohnung hat Anspruch auf die Überlassung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung. Die hierbei entstehenden Kosten sind dem Vermieter zu ersetzen. Dies gilt auch in einer großen Gebäudeanlage.

Der Vorwegabzug für gewerbliche Nutzer in einem gemischtgenutzten Objekt muss in der Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar dargelegt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat keinen fälligen Anspruch aus den von ihr erstellten Nebenkostenabrechnungen der Verbrauchsjahre 1999 und 2000 auf Zahlung des von ihr begehrten Eurobetrages gegen die Beklagte. Die von der Klägerin vorgelegten Nebenkostenabrechnungen begründen beide keinen fälligen Nachzahlungsanspruch. Die Klage ist derzeit unbegründet.

Der Einwand der fehlenden Fälligkeit ergibt sich aus 2 Gesichtspunkten.

Unstreitig ist die Klägerin dem Wunsch der Beklagten, bzw. ihrer Bevollmächtigten, nicht nachgekommen, Kopien von Abrechnungsbelegen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung der Klägerin genügt es, dass sie Einsichtnahme an Ort und Stelle angeboten hat. Diese Auffassung entspricht jedoch nicht der - soweit ersichtlich - herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln. Danach hat ein Mieter Anspruch gegen den Vermieter auf Übersendung von Belegkopien, soweit er eine entsprechende Kostenerstattung zusagt.

Erfüllt der Vermieter diese Anforderung nicht, so ist sein Nachzahlungsanspruch aus einer Nebenkostenabrechnung nicht fällig.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Jürgen Schwemmhuber, Landshut
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