| Aufrechnung von Heizkostenrückzahlungen |
| Der Vermieter hatte ein
Guthaben des Mieters wegen zuviel gezahlter Heizkostenvorschüsse mit
einem Nachzahlungsanspruch bei der Betriebskostenabrechnung verrechnet.
Eine solche Aufrechnung ist ebenso wie die Aufrechnung mit offenen Mietforderungen
trotz Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten
Forderungen unzulässig.
Der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung der Betriebskosten und der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung des Guthabens der zuviel gezahlten Heizkosten entspringen nicht demselben Treuhandverhältnis. Der Sinn und Zweck des Treuhandverhältnisses verbieten es jedoch, daß vorschußweise erhaltene Geld anderweitig (in diesem Fall zur Tilgung einer anderen Forderung) zu verwenden. Aus diesem Grunde ist die Aufrechnung eines Guthabens wegen bereits gezahlter Heizkostenvorschüsse unter der Berücksichtigung von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Eine Aufrechnung wäre nur innerhalb eines Treuhandsverhältnisses möglich. LG Berlin 62 S 35/95 Quelle: Berliner Mieterbund |