Das Gericht vertrat im zu entscheidenden Fall die Ansicht, dass der Vermieter auch dann die Nutzungsgebühren für den Kabelanschluss auf die Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umlegen kann, wenn diese das Angebot des Breitbandkabelnetzes nicht nutzen möchten.
Wie bei anderen umlagefähigen Betriebskosten sind auch die laufenden Kosten des Breitbandkabelanschlusses unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung umlagefähig.
Die Vorschrift des § 24a Abs. 2 Satz 2 Neubaumietenverordnung (NMV) - nach der bei preisgebundenem Wohnraum Kabelgebühren nur umgelegt werden dürfen, wenn der Anschluss mit Zustimmung des Mieters erfolgte - kann nicht entsprechend auch auf preisfreien Wohnraum angewendet werden.
Die Umlage der laufenden Kosten des Breitbandkabelnetzes auf einen Mieter, der das Angebot nicht nutzen wolle, ist weder treuwidrig, noch führt dies zu einem zwangsweisen Vertragsschluss mit dem Anbieter des Breitbandkabelnetzes.
Wie bei anderen umlagefähigen Betriebskosten sind auch die laufenden Kosten des Breitbandkabelanschlusses unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung umlagefähig.
Die Vorschrift des § 24a Abs. 2 Satz 2 Neubaumietenverordnung (NMV) - nach der bei preisgebundenem Wohnraum Kabelgebühren nur umgelegt werden dürfen, wenn der Anschluss mit Zustimmung des Mieters erfolgte - kann nicht entsprechend auch auf preisfreien Wohnraum angewendet werden.
Die Umlage der laufenden Kosten des Breitbandkabelnetzes auf einen Mieter, der das Angebot nicht nutzen wolle, ist weder treuwidrig, noch führt dies zu einem zwangsweisen Vertragsschluss mit dem Anbieter des Breitbandkabelnetzes.
AG Berlin-Mitte, 14.10.1996 - Az: 17 C 419/96
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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