| Kabelanschluß |
| Das Gericht ist der Ansicht,
der Vermieter könne auch dann die Nutzungsgebühren (zu unterscheiden
von den einmaligen Anschlußgebühren) auf die Mieter umlegen,
wenn diese das Angebot des Breitbandkabelnetzes nicht nutzen möchten.
Wie bei anderen umlagefähigen Betriebskosten sind auch die laufenden Kosten des Breitbandkabelanschlusses unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung umlagefähig. Die Vorschrift des § 24a Abs. 2 Satz 2 Neubaumietenverordnung (NMV) - nach der bei preisgebundenem Wohnraum Kabelgebühren nur umgelegt werden dürfen, wenn der Anschluß mit Zustimmung des Mieters erfolgte - kann nach Ansicht des Gerichts nicht auf preisfreien Wohnraum entsprechend angewandt werden. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Umlage der laufenden Kosten des Breitbandkabelnetzes auf einen Mieter, der das Angebot nicht nutzen wolle, weder treuwidrig ist, noch zu einem zwangsweisen Vertragsschluß mit den Anbietern des Breitbandkabelnetzes führt. AG Berlin - Mitte 17 C 419 / 96 Quelle: Berliner Mieterbund |