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Keine Wucherpreise zahlen

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mieter müssen keine überhöhten Mietnebenkosten zahlen. Der Vermieter habe bei der Beauftragung von Dritten zur Erledigung von Wartungs-, Putz- oder Hausmeisterarbeiten das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten, hieß es in der Urteilsbegründung der Amtsrichter in Köln. Sie betonten, daß vom Vermieter gezahlte Phantasiepreise nicht auf die Mieter abgewälzt werden dürften.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Vermieter für die Wartung der Warmwassergeräte insgesamt 3175,20 Mark abgerechnet. Die Mieter hatten sich daraufhin beschwert und einen Gutachter eingeschaltet. Eine andere Firma berechnete die Wartungsarbeiten auf nur 1176,45 Mark. Daraus folge, daß die Beauftragung der teureren Wartungsfirma ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit darstelle, befanden die Richter.
So sei auch ein Stundenlohn von 30 bis 40 Mark für eine ungelernte Putzkraft überzogen und Hausmeisterkosten könnten vom Vermieter nur in Höhe von 0,50 Mark pro Quadratmeter Wohnfläche des Hauses und Monat angesetzt werden.


AG Köln - Az: 213 C 582/98, 209 C 454/95, 203 C 217/96

Quelle: Focus Online


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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