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Nebenkostenfalle

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

(dmb) Bis zu 17 verschiedene Nebenkostenarten müssen Mieter zusätzlich zur Miete zahlen, wenn in ihrem Mietvertrag steht,

Neben der Miete sind ... die Kosten für Betriebskosten gemäß der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu 27 Absatz 1 zu zahlen. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 30 RE-Miet 3/97) in einem für Amts- und Landgerichte verbindlichen Rechtsentscheid. 
Umstritten war die fragliche Klausel, die sich in Hunderttausenden von Mietverträgen findet, weil sie nach Ansicht zahlreicher Juristen und Gerichte für einen Durchschnittsbürger völlig unverständlich ist. Kaum ein Mieter kann sich unter II. Berechnungsverordnung, geschweige denn Anlage 3 zu 27 Absatz 1 etwas genaues vorstellen, kritisierte der Deutsche Mieterbund (DMB) in Köln. Kein Mieter weiß, daß sich hinter dieser Vorschrift die sogenannte zweite Miete verbirgt. Wer unterschreibt, tappt in die Nebenkostenfalle. 
Die Dachorganisation von 350 örtlichen Mietervereinen wies darauf hin, daß erst vor zwei Jahren das Oberlandesgericht Schleswig (Az.: 4 RE-Miet 1/93) ebenfalls per Rechtsentscheid entschieden hatte, eine Mietvertragsklausel sei unwirksam, die lediglich auf einen Paragraphen im Gesetz Bezug nehme, ohne diesen näher zu erläutern. Gestützt auf das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine EG-Richtlinie hatten die Richter erklärt, Klauseln in Formularmietverträgen seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen nur wirksam, wenn sie klar und verständlich abgefaßt und für einen Durchschnittsbürger mühelos lesbar seien. Diese Verständlichkeit sprach das Gericht einer Vertragsklausel ab, soweit sie nur eine Verweisung auf eine nichtabgedruckte gesetzliche Bestimmung enthält. Die Tragweite einer Klausel, die Paragraphen eines Gesetzes aufführt, ohne deren Inhalt im wesentlichen wiederzugeben, versteht nur der Jurist. 
Das Oberlandesgericht Hamm hält dagegen jetzt die Klausel ... Betriebskosten gemäß der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu 27 Absatz 1 ... für durchaus verständlich. Ein durchschnittlicher Mieter wisse, was Nebenkosten oder Betriebskosten seien. Und falls er auf eine Auflistung der einzelnen Posten Wert lege, könne er ja nachfragen. 
Diese Entscheidung ist ein klarer Rückschritt für den Verbraucherschutz. Es kann nicht richtig sein, daß Mieter bei Mietvertragsabschluß künftig Gesetzestext und Juristen mitbringen müssen, nur um sicherzustellen, daß sie wirklich verstehen, was sie unterschreiben, kritisierte der Deutsche Mieterbund.


OLG Hamm - Az: 30 RE-Miet 3/97

Quelle: Deutscher Mieterbund


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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