Das Aufstellen von Frustzwergen in der Absicht, den Nachbarfrieden nachhaltig zu stören, stellt eine Ehrverletzung dar. Der betroffene Nachbar kann daher die Entfernung solcher Gartenzwerge verlangen. Darüber hinaus besteht auch ein Unterlassungsanspruch
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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