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Klage gegen Eros-Center im Gewerbegebiet

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klagen von drei Klägern abgewiesen, die sich gegen die Erteilung eines Bauvorbescheids durch die Stadt Pforzheim für ein Eros-Center in einem Gewerbegebiet gerichtet hatten.

Die Stadt Pforzheim hatte im Oktober 2007 einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Eros-Centers in einem Gewerbegebiet erteilt. In dieser nach der Betriebsbeschreibung „hotelartigen“ Einrichtung sollen etwa 30 Prostituierte tätig sein. Dagegen hatten die Kläger, unter ihnen der Inhaber eines nahe gelegenen Gewerbebetriebs, zunächst Widerspruch erhoben, der vom Regierungspräsidium Karlsruhe im September 2008 zurückgewiesen worden war.

Die Kläger hatten im Widerspruchsverfahren und nun auch im Klageverfahren vorgetragen, dass es sich bei dem Eros-Center um ein „Großbordell“ handele, welches an dieser Stelle, u.a. wegen der Nähe zur Wohnbebauung in angrenzenden Mischgebieten, baurechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Bauvorbescheid sei nicht nur rechtswidrig, sondern verletze sie auch in eigenen Rechten.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. In den Entscheidungsgründen seiner Urteile wird ausgeführt: Das Vorhaben sei gemäß den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans als Gewerbebetrieb zulässig. Es handele sich nach der Betriebsbeschreibung nicht um eine im Plangebiet ausgeschlossene Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung. Ein Ausschluss von Vergnügungsstätten erfasse z.B. Diskotheken, Tanzbars und Kabaretts, nicht aber Bordelle, wenn dort einzelnen Kunden lediglich individuelle sexuelle Dienstleistungen geboten würden. Selbst wenn dies baurechtlich anders zu beurteilen wäre, könnten die Kläger hieraus keine Rechte für sich ableiten. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Insoweit würden in einem Gewerbegebiet geringere Anforderungen gelten als in Gebieten, in denen, wie etwa in Mischgebieten, das Wohnen allgemein zulässig sei. Das konkrete Gewerbegebiet sei schon jetzt insbesondere durch Zu- und Abfahrtsverkehr vorhandener Betriebe und durch die Lage an einer vier- bzw. sechsspurigen Straße verkehrlich erheblich belastet. Dass es in der näheren und weiteren Umgebung des Vorhabens zu unzumutbaren milieubedingten Störungen kommen und ein „Trading Down-Effekt“ eintreten könnte, sei nicht erkennbar.

Die Urteile (2 K 3262/08, 2 K 3263/08, 2 K 3265/08) sind nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.


VG Karlsruhe, 10.07.2009 - Az: 2 K 3262/09, 2 K 3263/08, 2 K 3265/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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