Im vorliegenden Fall hatte ein Nachbar einen Gartenzwerg auf einer Tonne so gestellt, daß er besser zu sehen war und so positioniert, daß der Nachbar diesen beim Aus- dem- Haus- treten bemerken mußte. Der Zwerg streckte den Mittelfinger in die Richtung des Nachbarn und ließ seine Zunge aus dem linken Mundwinkel hängen, so daß sich der Nachbar beleidigt fühlte.
Daher sollte der Zwerg entfernt werden, ein eigens beauftragter Anwalt drohte mit Unterlassungsklage und Anzeige wegen Beleidigung. Daraufhin wickelte der Zwergenbesitzer Stoff um den Mittelfinger und verzierte den "Verband" mit einer Blume. Der Nachbar verklagte den Nachbarn dennoch auf Entfernung des Zwerges - jedoch erfolglos, da Stoff und Blume die Mißachtungsgeste beseitigen, so das Gericht. Allein das Wissen über die nun verborgene obszöne Geste beleidige den Nachbarn noch nicht.
Daher sollte der Zwerg entfernt werden, ein eigens beauftragter Anwalt drohte mit Unterlassungsklage und Anzeige wegen Beleidigung. Daraufhin wickelte der Zwergenbesitzer Stoff um den Mittelfinger und verzierte den "Verband" mit einer Blume. Der Nachbar verklagte den Nachbarn dennoch auf Entfernung des Zwerges - jedoch erfolglos, da Stoff und Blume die Mißachtungsgeste beseitigen, so das Gericht. Allein das Wissen über die nun verborgene obszöne Geste beleidige den Nachbarn noch nicht.
AG Elze, 18.10.1999 - Az: 4 C 210/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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