| Pflicht der Wohnungsmieter zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen des Grundstückskäufers |
| Pflicht der Wohnungsmieter
zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen des Grundstückskäufers
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer eines Grundstücks bereits vor seiner Eintragung im Grundbuch berechtigt ist, Mietwohnungen zu modernisieren, sofern der Vermieter ihn hierzu ermächtigt hat und die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der Verpflichtung des Mieters, Modernisierungsarbeiten zu dulden (§ 554 Abs. 2 und 3 BGB), gegeben sind. In dem der heutigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter sein Grundstück verkauft und die Käufer schriftlich ermächtigt, bereits vor ihrer Eintragung im Grundbuch sämtliche die Mietverhältnisse betreffenden Erklärungen im eigenen Namen abzugeben, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen, sowie entsprechende Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Käufer kündigten den beklagten Mietern daraufhin Modernisierungsarbeiten in deren Wohnung an; dem traten die Beklagten entgegen. Das Amtsgericht hat die auf Duldung der beabsichtigten Modernisierungsarbeiten gerichtete Klage der Grundstückskäufer abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht die beklagten Mieter unter anderem verurteilt, den Umbau des Badezimmers unter Einbeziehung eines bis dahin als Abstellraum und Speisekammer genutzten Raums zur Schaffung einer separaten Toilette zu dulden. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klage zulässig ist, weil die Kläger als Grundstückskäufer ein berechtigtes Interesse daran haben, das dem Vermieter zustehende Recht zur Modernisierung der Mietsache mit dessen Zustimmung im eigenen Namen auszuüben. Die Klage erwies sich auch
als begründet. Das Bürgerliche Gesetzbuch legt den Vermieter
nicht darauf fest, das Recht zur Modernisierung der von ihm vermieteten
Wohnungen stets selbst wahrzunehmen; vielmehr kann er auch einen Dritten
dazu ermächtigen, dieses Recht im eigenen Namen auszuüben. Die
beklagten Mieter sind auch zur Duldung der von den Klägern geplanten
Umbaumaßnahmen verpflichtet. Die dafür entscheidende Frage,
ob die Vergrößerung und Umgestaltung eines räumlichen Bereichs
(hier des Sanitärbereichs) auf Kosten des Wegfalls eines anderen Raums
(hier der Abstell- und Speisekammer) zu einer Verbesserung der Mietwohnung
führt, kann nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
BGH, 13.2.2008 - Az: VIII ZR 105/07 |