| Fahrstuhl: Kein Nutzungsverbot möglich |
| Ein Hauseigentümer
darf seinem Mieter nicht die Benutzung eines neu eingebauten Fahrstuhls
verbieten. Da Mieter einem neuen Fahrstuhl nicht zustimmen müssten
und eine Ausdehnung des Mietvertrags auf den Lift auch nicht notwendig
sei, sei es auch unzulässig, dass einem Bewohner die Nutzung des Fahrstuhls
verboten wird, wenn er den neuen Lift abgelehnt hat, entschied das Münchner
Amtsgericht.
Im konkreten Fall hatte eine Mieterin den Fahrstuhleinbau als "Luxussanierung" abgelehnt und die Zahlung einer monatlichen "Aufzugsbetriebskostenvorauszahlung" von 46,43 Mark verweigert. Daraufhin klagten die Vermieter auf Unterlassung der Liftbenutzung mit einer Androhung eines Ordnungsgeldes von 500 000 Mark. Das Gericht wies die Klage ab. Mit dem Einbau hätten die Eigentümer unmissverständlich erklärt, den Aufzug als Gemeinschaftsanlage zur Verfügung zu stellen. Möglich sei jedoch eine Mieterhöhung. Amtsgericht München, 431 C 1948/2000, Quelle: Focus Online |