| Vorvertrag verpflichtet zur Mitwirkung! |
| Die Vereinbarung in einem
Vorvertrag, dass ein langfristiges Mietverhältnis begründet werden
soll, unterliegt nicht dem Formerfordernis des § 566 BGB a.F.
Sie verpflichtet die Parteien aber zur Mitwirkung am Zustandekommen des schriftlichen und damit der Form des § 566 BGB a.F. genügenden Hauptvertrages. BGH, 7.3.2007 - Az: XII ZR 40/05 |