|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |MIETVERTRAG| >> |VORVERTRAG|
Vorvertrag verpflichtet zur Mitwirkung!
Die Vereinbarung in einem Vorvertrag, dass ein langfristiges Mietverhältnis begründet werden soll, unterliegt nicht dem Formerfordernis des § 566 BGB a.F.
Sie verpflichtet die Parteien aber zur Mitwirkung am Zustandekommen des schriftlichen und damit der Form des § 566 BGB a.F. genügenden Hauptvertrages.

BGH, 7.3.2007 - Az: XII ZR 40/05