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Bezugstermin ungewiß: Der Vorvertrag ist nichtig
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ein Mieter ist an einen Vorvertrag über die Anmietung von Räumen nicht gebunden, wenn sich der Bezugstermin um Monate verschiebt. Im aktuellen Fall hatte der Hauseigentümer mit einem Zahnarzt einen Vorvertrag abgeschlossen, in dem sich der Mediziner verpflichtete, Praxisräume anzumieten. Nachdem die Räume erst viele Monate später fertiggestellt wurden, ohne daß der Kläger einen verbindlichen Einzugstermin zusagen konnte oder wollte, weigerte sich der Zahnarzt, die Räume zu beziehen. Der Kläger verlangte daraufhin als Schadensersatz die Zahlung des Mietausfalls. Laut Urteil ist der Zahnarzt zu Recht vom Vorvertrag zurückgetreten, da die Vertrauensgrundlage zwischen beiden Vertragsparteien erschüttert sei. Beim Abschluß eines Mietvertrages ist für beide Seiten der Zeitpunkt zu dem die Räumlichkeiten genutzt werden können von wesentlicher Bedeutung. Sofern sich später herausstellt, daß sich der Einzugstermin erheblich verzögert, ist der Mieter nicht mehr an den Vorvertrag gebunden. Dies gilt insbesondere, wenn er die Mieträume beruflich oder geschäftlich nutzen will.
OLG Koblenz - Az: 10 U 1238/96
Quelle: Focus Online
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