§ 566 BGB findet zugunsten des Mieters nur Anwendung, wenn er zum Erwerbszeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft über die Mietsache ausübt. Ein Besitzerlangungsinteresse rechtfertigt den Eintritt des Erwerbers in das
Mietverhältnis dagegen nicht.
Mit anderen Worten: besteht zwar ein Mietvertrag, war die Wohnung aber bei Eigentumsübergang nicht dem Mieter überlassen oder hatte der Mieter zu diesem Zeitpunkt den Besitz an der Wohnung bereits verloren, so tritt der Erwerber auch nicht in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages ein.