Eine mietvertragliche Formularklausel, die einen einseitigen Kündigungsverzicht des Mieters vorsieht, ist unwirksam. Konkret betraf dies die folgende Klausel:
"Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungs-recht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann!"
Das BGH sah in einer solchen Vereinbarung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
"Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungs-recht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann!"
Das BGH sah in einer solchen Vereinbarung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
BGH - Az: VIII ZR 30/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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