Damit der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag wirksam wird, muß ihn der Vermieter rechtzeitig zurücksenden. Der Grund dafür liegt darin, daß der Mieter indem er den Mietvertrag unterschreibt zunächst ein Angebot auf Abschluß eines Mietvertrags abgibt. Damit der Vertrag wirksam wird, muß der Vermieter dieses Angebot annehmen. Geschieht dies nicht innerhalb von fünf Tagen durch Gegenzeichnung, ist die Annahme verspätet und daher als neues Angebot des Vermieters zu bewerten. Es steht dem Mieter dann frei, ob er dieses Angebot seinerseits annimmt oder nicht.
Der Zeitraum von fünf Tagen, die dem Vermieter zugestanden wird, um das Angebot des Mieters anzunehmen, setzt sich aus einer Überlegungsfrist von maximal zwei bis drei Tagen zur Prüfung der Vertragsunterlagen und zusätzlich zwei Tage Postlauf für die Übermittlung des gegengezeichneten Vertrages an den Mieter zusammen.
Der Zeitraum von fünf Tagen, die dem Vermieter zugestanden wird, um das Angebot des Mieters anzunehmen, setzt sich aus einer Überlegungsfrist von maximal zwei bis drei Tagen zur Prüfung der Vertragsunterlagen und zusätzlich zwei Tage Postlauf für die Übermittlung des gegengezeichneten Vertrages an den Mieter zusammen.
KG - Az: 8 U 304/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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