Ein Mietvertrag kann auch schlüssig dadurch zustande kommen, dass der Vermieter einer Person für längere Zeit Wohnraum überlässt und dafür über längere Zeit Mietzinszahlungen entgegen nimmt oder fordert, nachdem der Nutzer sich direkt an den Vermieter gewendet und angekündigt hat, auf dessen Konto leisten zu wollen.
LG Berlin, 04.08.2000 - Az: 64 S 110/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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