Der vom Vermieter verwendete Formularmietvertrag enthielt folgende Klausel:
„Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw der gesetzlichen Fristen einverständlich beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter den Betrag der zuletzt vereinbarten Kaltmiete für einen Monat“
Das Gericht stellte fest, dass die Klausel nicht Bestandteil des Mietvertrags geworden sei, da es sich dabei um eine Überraschungsklausel im Sinne von § 3 AGB-Gesetz handle. Aber auch, wenn die Klausel Vertragsbestandteil geworden wäre, müsste sie nach § 9 AGB-Gesetz als unwirksam angesehen werden, da sie dem Mieter den Nachweis abschneide, dass im Einzelfall keine oder nur geringere Kosten entstanden seien, als dem Betrag einer Monatsmiete entspreche.
„Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw der gesetzlichen Fristen einverständlich beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter den Betrag der zuletzt vereinbarten Kaltmiete für einen Monat“
Das Gericht stellte fest, dass die Klausel nicht Bestandteil des Mietvertrags geworden sei, da es sich dabei um eine Überraschungsklausel im Sinne von § 3 AGB-Gesetz handle. Aber auch, wenn die Klausel Vertragsbestandteil geworden wäre, müsste sie nach § 9 AGB-Gesetz als unwirksam angesehen werden, da sie dem Mieter den Nachweis abschneide, dass im Einzelfall keine oder nur geringere Kosten entstanden seien, als dem Betrag einer Monatsmiete entspreche.
OLG Karlsruhe, 15.02.2000 - Az: 3 RE-Miet 1/99
ECLI:DE:OLGKARL:2000:0215.3RE.MIET1.99.0A
Quelle: WM 2000,237
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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