| Fälligkeit des Mietzinses - Regelung bedarf der Schriftform |
| Regeln die Parteien die
Fälligkeit des Mietzinses abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen,
gehört diese Vereinbarung zu den wesentlichen Vertragsbedingungen
und bedarf der Schriftform, da sich durch die abweichende Vereinbarung
die Kündigungsmöglichkeit wegen Zahlungsverzugs ändert.
Fehlt die schriftliche Niederlegung der Änderung, so besteht ein Formmangel
und der Mietvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist ordentlich
kündbar.
BGH, 19.9.2007 - Az: XII ZR 198/05 |