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Klage wegen Mietpreisüberhöhung – nicht so einfach?
Ein Mieter muß darlegen und beweisen, daß die Mietzinsvereinbarung auf eine Mangellage am Wohnungsmarkt zurückführbar ist. Hierzu sind die erfolgten Bemühungen bei der Suche nach einer Wohnung darzustellen und zu beweisen und es ist aufzuzeigen, daß mangels Ausweichmöglichkeit der Abschluß des für den Mieter ungünstigen Mietvertrages notwendig war. Für eine Beweislastumkehr besteht kein Bedürfnis, da ohne weiteres zumutbar und möglich ist, darzulegen, ob im konkreten Fall die Wohnungsmarktlage ausgenutzt wurde, um eine besonders hohe Miete zu vereinbaren. Hierzu sind nur Tatsachen zu beweisen, aus denen sich eine Ausnutzung der Mangelsituation im Sinne des WiStG im individuellen Fall ergeben haben.

BGH - Az: VIII ZR 190/03