| Klage wegen Mietpreisüberhöhung – nicht so einfach? |
| Ein Mieter muß darlegen
und beweisen, daß die Mietzinsvereinbarung auf eine Mangellage am
Wohnungsmarkt zurückführbar ist. Hierzu sind die erfolgten Bemühungen
bei der Suche nach einer Wohnung darzustellen und zu beweisen und es ist
aufzuzeigen, daß mangels Ausweichmöglichkeit der Abschluß
des für den Mieter ungünstigen Mietvertrages notwendig war. Für
eine Beweislastumkehr besteht kein Bedürfnis, da ohne weiteres zumutbar
und möglich ist, darzulegen, ob im konkreten Fall die Wohnungsmarktlage
ausgenutzt wurde, um eine besonders hohe Miete zu vereinbaren. Hierzu sind
nur Tatsachen zu beweisen, aus denen sich eine Ausnutzung der Mangelsituation
im Sinne des WiStG im individuellen Fall ergeben haben.
BGH - Az: VIII ZR 190/03 |