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Kündigung wegen ausstehender Kautionszahlung
Ein Vermieter ist auch dann berechtigt, das Mietverhältnis fristlos wegen Nichtzahlung der geschuldeten Mietkaution zu
kündigen, wenn der Mieter nicht mit den laufenden Mietzahlungen in Verzug ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter wegen Gegenforderungen für angebliche Mängel Zahlungen zurückhält und der Ausgang des darüber geführten Rechtsstreits ungewiß ist.

OLG Celle, 2 U 118/96 Quelle: NJW-RR 1998, 585