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Berliner Mietspiegel 2015 als Schätzungsgrundlage geeignet

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Landgericht Berlin hat den Mietspiegel 2015 als ausreichende Schätzungsgrundlage (d.h. als sogenannten einfachen Mietspiegel) angesehen und zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für ein Klageverfahren zugrunde gelegt.

In dem Rechtsstreit wollte die Vermieterin erreichen, dass die beklagte Mieterin der Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 898,68 EUR um 134,80 EUR auf 1.033,48 EUR für eine 134,79 Quadratmeter große Sechs-Zimmer-Wohnung in Berlin-Mitte (entsprechend 7,67 EUR/m²) zustimmt. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Mieterin blieb erfolglos.

Das Gericht führte aus, der Berliner Mietspiegel 2015 sei vom Land Berlin sowie von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt worden. Die Lebenserfahrung spreche aufgrund dessen dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation objektiv zutreffend abbilde. Es komme nicht darauf an, dass beim Mietspiegel 2015 nicht alle Interessenverbände der Vermieter zugestimmt hätten. Denn maßgebliches Gewicht habe der Umstand, dass die Gemeinde - hier das Land Berlin - den Mietspiegel erstellt und anerkannt habe.

Das Gericht wies ergänzend darauf hin, dass die von Vermietern erhobenen Zustimmungsklagen, die der Kammer vorgelegen hätten, sich fast ausnahmslos auf den Mietspiegel gestützt hätten. Die Vermieter hätten dadurch zu erkennen gegeben, den Mietspiegel als objektive Schätzungsgrundlage zu akzeptieren. Schließlich sei aufgrund der Entstehungsgeschichte des Mietspiegels 2015 nicht davon auszugehen, dass die Daten unter Verstoß gegen wissenschaftliche Grundsätze erhoben bzw. ausgewertet worden seien. Zumindest würden etwaige Mängel bei der Erstellung des Mietspiegels nicht erheblich ins Gewicht fallen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist jeweils mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig.


LG Berlin, 07.07.2016 - Az: 67 S 72/16

Quelle: PM des KG Berlin

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