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Das „überwiegend geflieste“ Bad und die Mieterhöhung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um eine Mieterhöhung, konkret um die Frage, ob das Bad der Mietwohnung als „überwiegend gefliest“ im Sinne des Berliner Mietspiegels einzustufen ist oder nicht. Bei dem strittigen Badezimmer waren zwei Wände ca. 2 m hoch gefliest.
Das Gericht entschied hierzu, dass ein solches Bad nicht das Wohnwertmerkmal „überwiegend gefliest“ rechtfertigt. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn alle Wände überwiegend mit Fliesen versehen sind. Der Mietspiegel sieht keine Einschränkung in der Hinsicht vor, dass lediglich die „maßgeblichen“ Wände überwiegend mit Fliesen versehen sein müssen.


AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.03.2014 - Az: 20 C 303/13

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